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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig, wenn eine Amphetaminkonzentration im Blut nachgewiesen wird, da die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt (Nr. 9.1 Anlage 4 FeV). Das Vorbringen eines unwissentlichen Konsums ist als nicht glaubhafte Schutzbehauptung einzustufen, wenn der Betroffene nicht detailliert, schlüssig und glaubhaft darlegen kann, wer, aus welchem Grund und auf welche Weise ihm die Drogen verabreicht haben soll. Gegen die Plausibilität eines unwissentlichen Konsums spricht zudem, wenn die festgestellte Amphetaminkonzentration im Blut nicht mit dem behaupteten Einnahmezeitpunkt in Einklang zu bringen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |