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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Fahrer unter Cannabiseinfluss gefahren ist und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ein im Blut festgestellter THC-Wert von 1,5 ng/ml übersteigt den Grenzwert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Eine solche Konzentration widerlegt die Angabe eines einmaligen Konsums über 16 Stunden vor der Blutabnahme und beweist zumindest zweimaligen und damit gelegentlichen Konsum. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |