Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 19.10.2011: Zum Fahrerlaubnisentzug bei Cannabiskonsum: Nachweis von mindestens gelegentlichem Konsum durch THC-Wert




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 19.10.2011 - 7 K 1923/11) hat entschieden:

   Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Fahrer unter Cannabiseinfluss gefahren ist und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ein im Blut festgestellter THC-Wert von 1,5 ng/ml übersteigt den Grenzwert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Eine solche Konzentration widerlegt die Angabe eines einmaligen Konsums über 16 Stunden vor der Blutabnahme und beweist zumindest zweimaligen und damit gelegentlichen Konsum.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 27. April 2011 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Dieser erweist sich als zutreffend, da der Kläger durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts

ergibt sich, dass der im Blut des Klägers festgestellte THC-Wert von 1,5 ng/ml den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml übersteigt und daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt ist. Aus der festgestellten THC-Konzentration von 1,5 ng/ml folgt im Übrigen, dass die Angabe des Klägers, am Abend zuvor und damit über 16 Stunden vor der Blutabnahme das erste und einzige Mal Cannabis konsumiert zu haben, offensichtlich unzutreffend ist, denn dann hätte kein THC im Blut mehr festgestellt werden können. Denn die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.

vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

Damit ist gutachterlich bewiesen, dass der Kläger entweder zusätzlich zu dem von ihm eingeräumten Konsum am Abend zuvor auch am Tattag morgens erneut Cannabis konsumiert haben muss oder zuvor wiederholt oder gar regelmäßig konsumiert (hat); seine gegenteiligen Behauptungen sind deshalb nachweislich falsch. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zitierten wissenschaftlichen Erkenntnisse auf den Kläger nicht zutreffen könnten, sind nicht ersichtlich; auf die Wirkstoffkonzentration kommt es im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung nicht an.

Damit steht auf der Grundlage der Erklärungen des Klägers und des Ergebnisses des Gutachtens fest, dass zumindest von zweimaligem und damit gelegentlichem Konsum auszugehen ist.

Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger inzwischen seine Kraftfahrereignung wiedergewonnen haben könnte. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/7_K_1923_11urteil20111019.html - DE:VGGE:2011:1019.7K1923.11.00

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