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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Ein THC-Wert von 10,0 ng/ml übersteigt den Grenzwert erheblich und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Eine THC-COOH-Konzentration von 60 ng/ml legt zudem die Annahme nahe, dass der Antragsteller häufiger und über einen längeren Zeitraum – und damit mindestens gelegentlich – Cannabis konsumiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |