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Wer ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führt (hier: THC-Wert von 4,2 ng/ml), beweist damit, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Dies führt zur Annahme der fehlenden Kraftfahreignung und zur gebotenen Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Behauptung eines Erstkonsums ist nur dann rechtlich relevant, wenn sie konkret und glaubhaft dargelegt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |