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Eine Fremdversicherung liegt vor, wenn der versicherte Pkw nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers steht. Der Nachweis der Zustimmung des Versicherten zur Auszahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer gemäß § 76 Abs. 3 VVG a.F. kann auch nach Eintritt des Versicherungsfalles gefordert werden. Gegenstand der Versicherung ist das Fahrzeug, das die im Versicherungsschein genannten Merkmale (Fahrgestellnummer und amtliches Kennzeichen) tatsächlich aufweist, auch wenn die FIN manipuliert wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |