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Ein Anspruch auf Beseitigung eines Zauns zur Verbesserung des Zugangs zu einer Kfz-Zulassungsstelle besteht nicht aus §§ 20 Abs. 1, 33 GWB oder § 4 Nr. 10 UWG gegen einen privaten Grundstückseigentümer. Dieser ist weder als marktbeherrschendes Unternehmen anzusehen noch im unmittelbaren Markt für Kfz-Schilder tätig. Zudem kann sich der Eigentümer auf sein Eigentumsrecht (§ 903 BGB) berufen, da er nicht den besonderen Pflichten einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft unterliegt und weitere Zugangsmöglichkeiten bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |