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Landgericht Dortmund v. 07.09.2011: Kein kartell- oder wettbewerbsrechtlicher Anspruch gegen privaten Grundstückseigentümer auf Verbesserung des Zugangs zu einer Kfz-Zulassungsstelle




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 07.09.2011 - 10 O (Kart) 158/10) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Beseitigung eines Zauns zur Verbesserung des Zugangs zu einer Kfz-Zulassungsstelle besteht nicht aus §§ 20 Abs. 1, 33 GWB oder § 4 Nr. 10 UWG gegen einen privaten Grundstückseigentümer. Dieser ist weder als marktbeherrschendes Unternehmen anzusehen noch im unmittelbaren Markt für Kfz-Schilder tätig. Zudem kann sich der Eigentümer auf sein Eigentumsrecht (§ 903 BGB) berufen, da er nicht den besonderen Pflichten einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft unterliegt und weitere Zugangsmöglichkeiten bestehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vorläufige Deckung (Doppelkarte) / Fahrten zur Zulassung - Versicherungsbestätigung


Tenor:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann vom Beklagten die begehrte Maßnahme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen. So kann die Klägerin den Abbau des Zauns insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der §§ 20 Abs. 1, 33 GWB bzw. auch § 4 Nr. 10 UWG verlangen.

Dies folgt schon daraus, dass gemäß § 20 Abs. 1 GWB erforderlich wäre, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigem Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, unmittelbar oder mittelbar unbillig behindern würde. Vorlie­gend ist festzuhalten, dass bereits nicht ersichtlich ist, inwiefern der Be­klagte vor Ort als "marktbeherrschendes Unternehmen" auftreten könnte. Insofern kann nur auf die Funktion des Beklagten als Gewerberaumvermieter abgestellt werden. Inwiefern er diese Stellung nutzt, um die Klägerin aus dem Markt zu drängen, ist weder vorgetragen, noch sonst wie ersichtlich, zumal es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen ist, in unmittelbarer Nähe zum begehrten Standort an einer Kfz-Zulassungsstelle ein Gewerbegrundstück zu mieten. Auf dem unmittelbaren Markt für Kfz-Schilder, also in unmittelbarer Konkurrenz zur Klägerin, ist der Beklagte hingegen überhaupt nicht tätig.

Zu einer anderen Bewertung führt auch der Vortrag der Klägerseite, der Beklagte übt als Eigentümer des Grundstücks die Verfügungsmacht über den Zugang zur behördlichen Zulassungsstelle aus und kanalisiere faktisch den Zugang für Schilderprägekunden auf die L. Dies könnte allein dann der Fall sein, wenn der Beklagte es in jeglicher Sicht verhindern würde, dass unmittelbar vom Grundstück, auf dem die Kfz-Zulassungsstelle betrieben wird, die Möglichkeit fußläufigen Erreichens des Beklagtengrundstücks verhindert würde. Dies ist aber gerade nicht der Fall, da unstreitig zwei weitere Zugänge des Beklagtengrundstücks existieren, auf dem sowohl die Kfz-Zulassungsstelle zu erreichen ist, als auch in umgekehrter Richtung ein Weg von der Kfz-Zulassungsstelle zum Beklagtengrundstück gegeben wäre.

Hinzu kommt, dass das Verhalten, selbst wenn ein solches im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB zu konstatieren wäre, jedenfalls sich als unbillig anzuse­hen ist, da sich der Beklagte auf sein Eigentumsrecht zurückziehen kann. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob tatsächlich Beeinträchtigungen durch Alt-Pkw oder Abfälle von Passanten vorgelegen haben, was zwi­schen den Parteien streitig ist. Es genügt, wenn aus Sicht des Beklagten solche Einschränkungen denkbar sind und er sie auf die geschilderte Art und Weise verhindern kann. Insofern liegt der Fall auch völlig anders als der Fall OLG Köln, 6 U 153/06, auf den die Klägerseite abzielt. Im dortigen Fall war die in Anspruch genommene Vermieterin nämlich eine Kommune, welche im Übrigen auch ihr Grundstück in einer derartigen Weise ver­schlossen hatte, dass ein unmittelbarer Zugang zum benachbarten Ge­werbegrundstück gar nicht mehr möglich war. Das OLG Köln hat dort da­rauf abgestellt, dass öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften besonde­ren Pflichten unterworfen sind, weshalb die öffentliche Hand den ihr durch den Betrieb einer Kfz-Zulassungsstelle zufließenden Vorteil, Schilderprägern geeignete Gewerbeflächen zu überlassen, nicht derart ausnutzen darf, anderen Anbietern nicht auch Chancen einzuräumen. Eine solche Verpflichtung trifft den Beklagten als Privatmann aber gerade nicht. Viel­mehr ist er zunächst nicht daran gehindert, sein Eigentum im Sinne von § 903 BGB in einer Art und Weise zu gebrauchen, die ihm den größten Nut­zen bringt. Selbst im Fall des OLG Köln hat der Senat darauf hingewie­sen, dass auch die öffentliche Hand nicht gehalten ist, unter Zurückstel­lung ihrer eigenen berechtigten Interessen alles zu tun, um den Zugang zu einem nicht auf dem eigenen Grundstück angesiedelten Schilderprägeunternehmen so komfortabel wie nur möglich zu machen. Auch hier hat der Senat eigene Belange der Kommune als berücksichtigungsfähig erachtet. Umso mehr ist zum einen im vorliegenden Fall die durch den Beklagten vorgetragenen Aspekt zu berücksichtigen, insbesondere ist aber zum anderen zu berücksichtigen, dass, wie bereits oben festgestellt, weitere Zugangsmöglichkeiten zum Grundstück der Klägerin vorhanden sind, was im Fall des OLG Köln eben gerade nicht der Fall war. Vor die­sem Hintergrund scheiden ungeachtet aller weiteren durch die Klägerseite ins Feld geführten Aspekte ein entsprechender Anspruch aus wettbewerbs- bzw. kartellrechtlichen gegen die Beklagte aus. Da für den konkret geltend gemachten Anspruch, nämlich in die Beseitigung eines Tores auf dem Grundstück, auch kein kartellrechtlicher Anspruch gegen die unmittelbaren Mitbewerber zu sehen ist, kann ein Anspruch gegen den Beklagten auch nicht unter Zuhilfenahme des § 830 BGB konstruiert werden.

Aus den genannten Gründen besteht auch ein Anspruch aus § 823 bzw. § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch den Beklagten zu Lasten der Klägerin nicht. Auch insoweit kann auf die oben skizzierte Argumentation des OLG Köln in der in Bezug genommenen Entscheidung verweisen werden.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Störhaftung des Be­klagten unter dem Gesichtspunkt der Fortsetzung eines pflichtwidrigen Unterlassens der Kommune bestehen könnte. Hier bleibt nicht nur der rechtliche, sondern auch letztlich der tatsächliche Ansatz der Klägerseite im Dunkeln.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbar findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2011/10_O_Kart_158_10_Urteil_20110907.html - DE:LGDO:2011:0907.10O.KART158.10.00

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