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Kann der Kläger den Nachweis nicht führen, dass sämtliche geltend gemachten Schäden auf das von ihm behauptete Unfallereignis zurückzuführen sind, weil das Sachverständigengutachten erhebliche Widersprüche zwischen Unfallschilderung und Schadensbild aufzeigt, kann er nach gefestigter Rechtsprechung selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |