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Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht; schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Die Nichteignung ergibt sich zudem, wenn der Betroffene beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis stand und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, insbesondere wenn der festgestellte THC-Wert den Grenzwert von 1 ng/ml übersteigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |