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Ein merkantiler Minderwert ist bei einem Fahrzeug anzunehmen, wenn die Reparatur mit einem nicht unerheblichen Eingriff in dessen bis dahin integres Gefüge verbunden ist. Dies gilt insbesondere, wenn nach einer Verpuffung im Fahrzeuginnenraum trotz vollständiger Instandsetzung ein Risiko verborgen gebliebener Mängel, insbesondere an der Elektronik, besteht, welches eine preisbeeinflussende Abneigung potenzieller Käufer begründet. Ein Sachverständigengutachten, das unter solchen Umständen einen merkantilen Minderwert verneint, ist nicht überzeugend und kann die Einholung eines neuen Gutachtens rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |