|
Der Grundmietpreis für ein Ersatzfahrzeug ist im Rahmen des Schadenersatzanspruchs geltend zu machen, wobei eine Reduktion der Fahrzeugklasse aufgrund des Alters des beschädigten Fahrzeugs nicht angezeigt ist. Ein Anspruch auf Haftungsbefreiung sowie ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf die Mietwagenkosten sind gerechtfertigt, da der Geschädigte einem höheren Kosten- und Haftungsrisiko ausgesetzt ist und nicht so weiträumig planen kann wie ein freiwilliger Mieter. Zustellungs- oder Abholungskosten sind bei geringer Entfernung zwischen Reparaturwerkstatt und Mietwagenstation nicht ersatzfähig, wenn deren Erforderlichkeit nicht substantiiert dargelegt und bewiesen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |