Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 03.08.2011: Fahrerlaubnisentzug bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 03.08.2011 - 7 K 193/11) hat entschieden:

   Die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Fahrer durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ein im Blut festgestellter THC-Wert von 2,0 ng/ml übersteigt den Grenzwert von 1 ng/g bzw. ml und widerlegt die Behauptung eines einmaligen Konsums ca. zwei Wochen zuvor, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden beträgt. Steht damit zumindest gelegentlicher Konsum fest, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlendem Trennungsvermögen nicht im Ermessen der Behörde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 15. Dezember 2010 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den streiti-gen Bescheid Bezug genommen, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Dieser erweist sich als zutreffend, da der Kläger durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts

ergibt sich, dass der im Blut des Klägers festgestellte THC-Wert von 2,0 ng/ml den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml übersteigt und daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt ist. Aus der festgestellten THC-Konzentration von 2,0 ng/ml folgt im Übrigen, dass die Angabe des Klägers, ca. zwei Wochen zuvor das erste und einzige Mal Cannabis konsumiert zu haben, offensichtlich unzutreffend ist, denn dann hätte kein THC im Blut mehr festgestellt werden können. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.

vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

Damit ist gutachterlich bewiesen, dass der Kläger (auch) am 26. September 2010 Cannabis konsumiert haben muss; seine gegenteilige Behauptung ist deshalb nachweislich falsch. Zum anderen hat der Kläger in seiner nunmehr vorgelegten Erklärung vom 31. Juli 2011 einen Konsum etwa zwei Wochen vor dem 26. September 2010 eingeräumt. An der Richtigkeit dieser Erklärung muss sich der Kläger festhalten lassen, da Anhaltspunkte dafür, dass diese insoweit (auch) falsch sein könnte, nicht ersichtlich sind. Damit steht auf der Grundlage der Erklärung des Klägers und des Ergebnisses des Gutachtens fest, dass zumindest von zweimaligem und damit gelegentlichem Konsum auszugehen ist.

Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger inzwischen seine Kraftfahrereignung wiedergewonnen haben könnte. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/7_K_193_11urteil20110803.html - DE:VGGE:2011:0803.7K193.11.00

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