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Die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Fahrer durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ein im Blut festgestellter THC-Wert von 2,0 ng/ml übersteigt den Grenzwert von 1 ng/g bzw. ml und widerlegt die Behauptung eines einmaligen Konsums ca. zwei Wochen zuvor, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden beträgt. Steht damit zumindest gelegentlicher Konsum fest, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlendem Trennungsvermögen nicht im Ermessen der Behörde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |