Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 21.07.2011: Fahrerlaubnisentzug bei Konsum von Kokain, Amphetamin und Cannabis sowie fehlender Trennung von Cannabiskonsum und Fahren




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 21.07.2011 - 7 L 744/11) hat entschieden:

   Die Einnahme von Kokain bzw. Amphetamin oder einer anderen sog. harten Droge schließt die Kraftfahrereignung unabhängig davon aus, ob der Betreffende unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)). Schon der erste Konsum harter Drogen ist ausreichend, um die fehlende Kraftfahrereignung anzunehmen. Ein festgestellter THC-COOH-Wert von 160 ng/ml belegt regelmäßigen Cannabiskonsum und die Unfähigkeit, zwischen Konsum und Fahren zu trennen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2900/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Juli 2011 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Zusammengefasst ist im vorliegenden Fall maßgebend, dass der Antragsteller - wie sich aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Prof. Dr. C. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. ) vom 26. Mai 2011 ergibt - nachweislich sog. harte Drogen (Kokain und Amphetamin) konsumiert hatte, als er am 31. März 2011 in die Polizeikontrolle geriet.

Die Einnahme von Kokain bzw. Amphetamin oder einer anderen sog. harten Droge schließt die Kraftfahrereignung unabhängig davon aus, ob der Betreffende unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dabei ist schon der erste Konsum sog. harter Drogen ausreichend, um die fehlende Kraftfahrereignung anzunehmen.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Gutachten weiter, dass der Antragsteller auch Cannabis konsumiert hatte und unter dem Einfluss dieser Droge stand. Dadurch hat er außerdem bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens festgestellte THC-Wert von 21 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml erheblich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

Denn die gemessene THC-Konzentration von 21 ng/ml weist darauf hin, dass der letzte Konsum nicht länger zurückgelegen haben dürfte. Im Übrigen belegt der weiter festgestellte THC-COOH - Wert von 160 ng/ml, dass der Antragsteller regelmäßiger Konsument von Cannabis ist.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige persönliche und berufliche Nachteile, wie mit der Klage- und Antragsschrift dargestellt, hat der Antragsteller deshalb zum Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/7_L_744_11beschluss20110721.html - DE:VGGE:2011:0721.7L744.11.00

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