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Die Einnahme von Kokain bzw. Amphetamin oder einer anderen sog. harten Droge schließt die Kraftfahrereignung unabhängig davon aus, ob der Betreffende unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)). Schon der erste Konsum harter Drogen ist ausreichend, um die fehlende Kraftfahrereignung anzunehmen. Ein festgestellter THC-COOH-Wert von 160 ng/ml belegt regelmäßigen Cannabiskonsum und die Unfähigkeit, zwischen Konsum und Fahren zu trennen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |