Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 20.07.2011: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabiskonsum und Fahren: Nachweis der Ungeeignetheit bei THC-Wert von 2,0 ng/ml




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 20.07.2011 - 7 K 1212/11) hat entschieden:

   Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Fahrer durch eine Fahrt unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 2,0 ng/ml bewiesen hat, dass er zwischen dem Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ein solcher Wert widerlegt die Behauptung eines Konsums eine Woche zuvor oder durch Passivrauchen und begründet die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 8. März 2011 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den streitigen Bescheid Bezug genommen, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Dieser erweist sich als zutreffend, da der Kläger durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts

ergibt sich, dass der im Blut des Klägers - für Verwechslungen gibt es keine Anhalts-punkte - festgestellte THC-Wert von 2,0 ng/ml den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml übersteigt und daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt ist. Aus der festgestellten THC-Konzentration von 2,0 ng/ml folgt im Übrigen, dass die Angabe des Klägers, ca. eine Woche zuvor zuletzt Cannabis konsumiert zu haben, offensichtlich unzutreffend ist, denn dann hätte kein THC im Blut mehr festgestellt werden können. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.

vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

Ferner spricht auch nichts dafür, dass sog. Passivrauchen diesen THC-Wert begründet haben könnte. Zum einen können rechtlich relevante Werte von über 1,0 ng/ml bei einem sog. Passivrauchen kaum erreicht werden.

Vgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. März 2011 - 16 B 238/11 -

Zum anderen hat der Kläger bei der Polizeikontrolle nicht etwa - wie nunmehr im Entziehungsverfahren - behauptet, nicht geraucht zu haben, sondern einen Konsum etwa eine Woche zuvor eingeräumt. Auch an dieser Erklärung muss sich der Kläger festhalten lassen, da Anhaltspunkte dafür, dass diese damals spontan geäußerte und protokollierte Angabe falsch gewesen sein könnte, nicht ersichtlich sind.

Daraus wird deutlich, dass die jetzige Einlassung, nicht aktiv konsumiert zu haben, falsch ist und als Schutzbehauptung angesehen werden muss.

Damit steht ohne weitere Ermittlungserforderlichkeit fest, dass der Kläger ungeeignet ist. Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde. Angesichts dessen war auch dem Angebot des Klägers, zum Nachweis seiner behaupteten Drogenfreiheit sich Screenings zu unterziehen, nicht weiter nachzugehen. Denn derartige Untersuchungen sind als Nachweis dafür, dass der Betreffende nunmehr den Konsum von Cannabis und Fahren trennen kann, nicht geeignet. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/7_K_1212_11urteil20110720.html - DE:VGGE:2011:0720.7K1212.11.00

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