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Die gelegentliche Einnahme von Cannabis führt im Regelfall zur Fahrungeeignetheit, wenn keine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt. Ein Beweisverwertungsverbot wegen (unterstellter) Mängel der Beweiserhebung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt nicht automatisch im Fahrerlaubnisverfahren, da hier die Abwägung zwischen dem Integritätsinteresse des Betroffenen und dem Schutz der Allgemeinheit in aller Regel zugunsten der Allgemeinheit ausfällt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |