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Für den Schuldspruch wegen Betruges sind eigenständige Feststellungen zum Vorliegen des Vermögensschadens erforderlich. Der Schaden ist der Höhe nach zu beziffern und seine Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen darzulegen. Eine Schädigung der Käufer in Höhe des vollen Kaufpreises setzt voraus, dass sie im Gegenzug kein Eigentum an den Kraftfahrzeugen erlangten, wobei die Voraussetzungen des Gutglaubenserwerbs von Kraftfahrzeugen bei Vorlage unechter Zulassungsbescheinigungen zu prüfen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |