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Ein Anspruch auf (Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE besteht nicht, wenn der Antragsteller diese Klassen in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt besessen hat. Die Aushändigung des Führerscheins nach bestandenen Prüfungen konnte aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit 3,12 Promille und daraus resultierenden Eignungsbedenken nicht erfolgen. Zudem verlieren Prüfungen ihre Gültigkeit, wenn der Führerschein nicht innerhalb von zwei Jahren ausgehändigt wird (§ 18 Abs. 2 Satz 3 und 4 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |