Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 06.06.2011: Kein Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bei fehlendem Vorbesitz und abgelaufener Prüfungsfrist




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 06.06.2011 - 9 K 2019/10) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf (Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE besteht nicht, wenn der Antragsteller diese Klassen in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt besessen hat. Die Aushändigung des Führerscheins nach bestandenen Prüfungen konnte aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit 3,12 Promille und daraus resultierenden Eignungsbedenken nicht erfolgen. Zudem verlieren Prüfungen ihre Gültigkeit, wenn der Führerschein nicht innerhalb von zwei Jahren ausgehändigt wird (§ 18 Abs. 2 Satz 3 und 4 FeV).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Das Gericht konnte trotz Abwesenheit des Klägers und eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 09.09.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die begehrte Wiedererteilung kann bereits deshalb nicht erfolgen, weil der Kläger in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE war. Zwar hatte er am 07.08.2002 bzw. 26.08.2002 die entsprechenden Prüfungen abgelegt, zu der nach § 22 Abs. 4 Satz 7 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - für die Erteilung der Fahrerlaubnis erforderlichen Aushändigung des Führerscheins kam es jedoch nicht, weil dem Kläger aufgrund einer Trunkenheitsfahrt am 22.07.2002 mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,12 Promille mit Beschluss des Amtsgericht X. vom 09.08.2002 vorläufig und mit Strafbefehl des Amtsgerichts U. vom 10.10.2002 endgültig seine Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen worden war. Durch das Alkoholdelikt ergaben sich insgesamt Bedenken gegen die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -). Vor Ausräumung dieser Bedenken durfte dem Kläger gemäß § 22 Abs. 2 und 3, § 13 FeV keine Fahrerlaubnis erteilt und ein Führerschein nicht aushändigt werden.

Auch die Voraussetzungen für eine erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE liegen nicht vor. Nach § 2 Abs. 2 StVG ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber u.a. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (Ziff. 3) und die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat (Ziff. 5). Hier bezog sich schon der Antrag des Klägers vom 03.06.2009 ausdrücklich nur auf die Klasse B. Dementsprechend hat der Beklagte von dem Kläger auch nur die für diese Klasse erforderlichen Unterlagen und Nachweise gefordert. Auch die Begutachtung der Fahreignung des Klägers durch den TÜV I1. erfolgte nur in Bezug auf diese Fahrerlaubnisklasse. Aus den dabei getroffenen Feststellungen ist bereits ersichtlich, dass der Kläger die für die Klassen C und CE erforderliche Fahreignung nicht besitzt. Ausweislich des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 10.07.2009 erzielte der Kläger bei der psychologischen Leistungstestung bereits keine für die Klasse B anforderungsgerechten Resultate. Erst im Rahmen einer Fahrverhaltensbeobachtung konnte der Kläger aufzeigen, dass er die bei der Leistungstestung festgestellten Leistungsminderungen durch seine Fahrweise und seine Fahrerfahrung ausreichend ausgleichen kann. Für die Erfüllung der strengeren Anforderungen an die Leistungsfähigkeit, die für die Klassen C und CE gestellt werden, reicht dies nicht aus.

Weiter hat der Kläger seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auch nicht zeitnah nachgewiesen. Aus der Ablegung der Prüfungen für die Klassen C und CE im August 2002 kann der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis mehr herleiten, weil der Führerschein wegen der dargestellten Eignungsbedenken nicht innerhalb von zwei Jahren ausgehändigt werden konnte. Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 und 4 FeV darf der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder - wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist - zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins jedoch zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit und sie ist vor Erteilung der Fahrerlaubnis zu wiederholen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2011/9_K_2019_10urteil20110606.html - DE:VGMI:2011:0606.9K2019.10.00

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