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Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) nicht nachkommt. Eine MPU ist gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV zwingend anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde, wobei das Führen eines Fahrrads hierfür ausreichend ist. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, so dass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) nach § 29 StVG richtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |