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Eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 oder mehr Punkten entfaltet von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister wird gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG gehemmt, wenn mehrere Entscheidungen eingetragen sind, bis für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die zehnjährige Tilgungsfrist für eine Fahrerlaubnisentziehung und Wiedererteilungssperre beginnt gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst mit dem Zeitpunkt der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu laufen und hemmt die Tilgung anderer Eintragungen, wobei für Ordnungswidrigkeiten eine absolute Tilgungsfrist von 5 Jahren gilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |