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Wählt der Geschädigte bei der fiktiven Schadensberechnung bereits den Lohnfaktor einer freien Fachwerkstatt, so überspannen die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) grundsätzlich die Erwartung, dass der Geschädigte unter allen ihm zugänglichen und zumutbaren freien Fachwerkstätten die preisgünstigste auswählt. Dies wäre nur in Ausnahmefällen zumutbar, etwa wenn der Tarif der gewählten freien Fachwerkstatt mit dem einer markengebundenen Fachwerkstatt identisch ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |