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Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Verursachers zu den Kosten der Beseitigung einer über das übliche Maß hinausgehenden Verunreinigung einer Straße ist § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 StrWG NRW. Diese Befugnis ist gegenüber einer Ersatzvornahme die speziellere Rechtsgrundlage und besteht neben dem Tatbestand des § 1 FSHG NRW; der bloße Verlust von Betriebsflüssigkeiten aus Kraftfahrzeugen stellt mangels "Plötzlichkeit" keinen "Unfall" im Sinne des § 1 FSHG NRW dar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren muss ein Bestreiten von Umständen aus dem Bereich eines anderen Beteiligten substantiiert sein, wenn und soweit diese Umstände ihrerseits detailliert und nachvollziehbar dargelegt worden sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |