Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 13.05.2011: Zur Kostenheranziehung des Verursachers bei Beseitigung einer Ölspur auf einer Straße nach StrWG NRW




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 13.05.2011 - 18 K 7476/10) hat entschieden:

   Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Verursachers zu den Kosten der Beseitigung einer über das übliche Maß hinausgehenden Verunreinigung einer Straße ist § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 StrWG NRW. Diese Befugnis ist gegenüber einer Ersatzvornahme die speziellere Rechtsgrundlage und besteht neben dem Tatbestand des § 1 FSHG NRW; der bloße Verlust von Betriebsflüssigkeiten aus Kraftfahrzeugen stellt mangels "Plötzlichkeit" keinen "Unfall" im Sinne des § 1 FSHG NRW dar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren muss ein Bestreiten von Umständen aus dem Bereich eines anderen Beteiligten substantiiert sein, wenn und soweit diese Umstände ihrerseits detailliert und nachvollziehbar dargelegt worden sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Kostenbescheid des Beklagten in der angefochtenen Höhe rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den dem Beklagten durch die Beauftragung des Unternehmens entstandenen Kosten ist § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 StrWG NRW, wonach der Träger der Straßenbaulast eine über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung einer Straße auf Kosten des Verursachers beseitigen kann.

Diese Rechtsgrundlage ist gegenüber einer Ersatzvornahme und einer auf § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW beruhenden Kostenfestsetzung die speziellere Befugnis, § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 StrWG NRW räumt dem Träger der Straßenbaulast (hier: dem Beklagten, dem diese Aufgabe hinsichtlich der Beseitigung von Verunreinigungen durch die Stadt übertragen worden ist) kein Ermessen hinsichtlich der Heranziehung zum Kostenersatz ein.

Der Träger der Straßenbaulast ist nach pflichtgemäßem Ermessen in der Wahl des Mittels zur Beseitigung der Verunreinigung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes frei.

Vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl. (1989), § 17 Rdnr. 10.

Es kann hier dahinstehen, ob die Beseitigung der Ölspur eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr gemäß § 1 FSHG NRW ist. Die Kammer hat allerdings Zweifel an der entsprechenden Rechtsprechung des

weil der bloße Verlust von Betriebsflüssigkeiten aus Kraftfahrzeugen sowohl nach dem natürlichen Wortverständnis als auch nach der straßenverkehrsrechtlichen Definition schon mangels "Plötzlichkeit" (es sei denn, man unterteilt jeden Ablauf punktgenau, so dass alle Ereignisse zu einem bestimmten Zeitpunkt und in diesem Sinne "plötzlich" eintreten, dann aber die Heranziehung dieses Kriteriums obsolet ist) keinen "Unfall" darstellt und die genannte Rechtsprechung,

letztlich allein auf eine (ordnungsrechtliche) "Gefahr" abstellt, die der Gesetzgeber in § 1 FSHG NRW aber nicht als Tatbestandsvoraussetzung benannt hat, obwohl angesichts der hergebrachten ordnungsrechtlichen Begrifflichkeit nichts näher als das gelegen hätte, wenn er dies beabsichtigt hätte.

Jedenfalls besteht die Befugnis des § 17 StrWG NRW neben dem Tatbestand des § 1 FSHG NRW. Dass der Beklagte nicht gemäß § 1 FSHG NRW handeln wollte (und konnte), sondern auf der Grundlage des § 17 StrWG NRW, ergibt sich bereits daraus, dass die Feuerwehr das Unternehmen im Auftrag des Beklagten beauftragte, wie dieser vorträgt und was bestätigt wird durch die Rechnung des Unternehmens, die weder an die Feuerwehr noch an die Kommune, sondern an den Beklagten, der zudem dort als Auftraggeber bezeichnet wird, gerichtet ist.

Die Beseitigung der Verschmutzung war zur Abwehr der Gefährdung der Verkehrssicherheit und des Grundwassers geeignet. Sie war auch erforderlich, wie sich bereits daran zeigt, dass die Feuerwehr eine umgehende Beseitigung der Ölspur für erforderlich hielt und die Straße bis dahin abgesperrt hatte. Dass der Beklagte das Unternehmen mit der Beseitigung der Verunreinigung beauftragte, ist angesichts des u.a. zu diesem Zweck bereits geschlossenen Vertrags sachgerecht. An der Angemessenheit bestehen keine Bedenken.

Denn die Kostenanforderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das klägerische Bestreiten zur Erbringung der in Rechnung gestellten Leistungen ist unsubstantiiert. Ein - hier teilweise vorliegendes - bloßes Bestreiten mit Nichtwissen reicht im verwaltungsgerichtlichen Prozess nicht aus. § 138 Abs. 4 ZPO ist als Ausfluss des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes nicht im der Untersuchungsmaxime unterliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren muss ein Bestreiten von Umständen aus dem Bereich eines anderen Beteiligten substantiiert sein, wenn und soweit diese Umstände ihrerseits substantiiert, nämlich detailliert und nachvollziehbar dargelegt worden sind.

Vgl. BVerwG a.a.O.

Die Substantiiertheit des Bestreitens hängt danach von der Substantiiertheit des auf die in der Sphäre der Gegenseite liegenden Umstände bezogenen gegnerischen Vortrags ab. Daran gemessen ist das Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen bzw. zur Länge der Reinigungszeit, zu der Erforderlichkeit des Reinigungsumfangs sowie der Üblichkeit und Angemessenheit der Stundensätze des Unternehmens zu unsubstantiiert. Die erbrachten Leistungen sind nicht nur durch die detaillierten Angaben des Unternehmens, sondern auch durch die beigefügten Fotografien und durch die Freigabe der Straße durch die Polizei nach erfolgter Reinigung dokumentiert. Die Länge der gereinigten Strecke ist mit 1.071 m unstreitig und zudem aufgrund der detaillierten Erläuterung durch das Unternehmen nachvollziehbar. Die Angabe der Zeit von 4,75 Stunden umfasst entgegen der Annahme des Klägers nicht die Zeit der Straßenreinigung, sondern die gesamte erforderliche Zeit des Einsatzes von der Anfahrt des Reinigungs- und des erforderlichen Begleitfahrzeugs bis zu deren Rückkehr samt Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft, wie sich den im Verwaltungsvorgang befindlichen Angaben ohne weiteres entnehmen lässt. Die gesamte Dauer des Einsatzes ist u.a. durch die im Verwaltungsvorgang befindliche Kopie der Aufzeichnungsscheibe des Unternehmens-Fahrtenschreibers dokumentiert. Bezüglich der Erforderlichkeit der Reinigungsvorgänge hat das Unternehmen vermerkt, dass die Ölspur aufgrund der extremen Verschmutzung bei hoher Außentemperatur und am Asphalt klebenden Öl zweimal vorbehandelt und gereinigt worden sei, und die jeweilige Dauer in Stunden wie folgt aufgeführt: Hinfahrt: 0,33; Rückfahrt: 0,58; Wiederherstellung Einsatzbereitschaft: 0,33; Reinigungszeit: 3,50. Die Reinigungszeit hat es wie folgt untergliedert: Abladen/Einsatzbereitschaft herstellen: 0,05; Einweisung/Fahrt zur Ölspur: 0,07; Einsatz Ölreiniger (Vorbehandlung): 0,33; 1. Reinigungsfahrt: 0,48; Fahrt zum Betriebsmittelfahrzeug: 0,03; Ablassen Schmutzwasser/Reinigung: 0,17; Befüllen Frischwasser/Reiniger: 0,22; Rückfahrt zur Ölspur: 0,03; 2. Reinigungsfahrt: 0,48; Fahrt zum Betriebsmittelfahrzeug: 0,03; Ablassen Schmutzwasser/Reinigung: 0, 17; Befüllen Frischwasser/Reiniger: 0,22; Rückfahrt zur Ölspur: 0,03; 3. Reinigungsfahrt: 0,48; Fahrt zum Betriebsmittelfahrzeug: 0,03; Ablassen Schmutzwasser/Reinigung: 0,17; Befüllen Frischwasser/Reiniger: 0,22; Rückfahrt zur Ölspur: 0,03; 4. Reinigungsfahrt: 0,07; Fahrt zum Betriebsmittelfahrzeug: 0,03; Aufladen/Ladungssicherung: 0,07; Aufmaß/Dokumentation/Freigabe: 0,08.

Diesen detaillierten Angaben ist der Kläger nicht entgegen getreten. Die Berechnung beider Fahrzeuge und der Arbeitszeit beider Mitarbeiter des Unternehmens für die gesamte Zeit ab der Abfahrt vom Unternehmensgelände bis zum Abschluss der Wiederherstellung der Fahrzeug-Einsatzbereitschaft auf dem Unternehmensgelände ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil es betriebswirtschaftlich maßgeblich ist, dass beide Fahrzeuge und Mitarbeiter in der gesamten Zeit nicht anderweitig eingesetzt werden konnten. Beide Mitarbeiter waren die gesamte Zeit mit den aus der Beseitigung der Ölspur resultierenden Arbeiten beschäftigt. Die Zuschläge für die Samstagsarbeit begegnen keinen Bedenken. Hinzu kommen die Kosten für Materialien und die Entsorgung sowie auf sämtliche Einzelposten die Umsatzsteuer. Die Ansätze entsprechen exakt den Vorgaben aus dem Vertrag. Dass die Höhe der Einzelposten unangemessen hoch wäre, ist eine bloße Behauptung des Klägers und jedenfalls angesichts der sich im Rahmen des Üblichen haltenden und dem Gericht bekannten Preise für eine Arbeitsstunde etwa im Handwerk weder substantiiert geltend gemacht noch sonst erkennbar.

Weil der Kläger die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Angaben nach alldem nicht substantiiert bestreitet, ist sein hilfsweise gestellter Beweisantrag in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens auf eine Ausforschung gerichtet, weshalb ihm auch nicht von Amts wegen weiter nachzugehen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2011/18_K_7476_10urteil20110513.html - DE:VGK:2011:0513.18K7476.10.00

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