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Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schreibt gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 c zwingend die Beibringung einer MPU vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. Dies gilt auch, wenn ein Fahrrad mit einer BAK von 1,77 Promille geführt wurde. Bei Nichtvorlage des zu Recht angeordneten Gutachtens ist die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV berechtigt, auf die Nichteignung zu schließen und die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG zu entziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |