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Maßgeblich ist, dass der Antragsteller bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung verschwiegen hat, dass zu jenem Zeitpunkt bereits drei weitere Ermittlungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften im Gange waren, obgleich er ausdrücklich danach gefragt wurde. Dass auf dieser - falschen - Grundlage keine verlässliche Prognose getroffen werden konnte, ist offensichtlich. Das daraufhin erneut angeordnete Nachtragsgutachten legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass und warum der Antragsteller unter Würdigung der inzwischen rechtskräftig geahndeten weiteren Verkehrsverstöße zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ungeeignet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |