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Die für eine Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten eines Versicherers erforderliche Prozessbezogenheit kann auch dann bestehen, wenn sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt, selbst bei Fehlen eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gutachtenauftrag und anschließendem Rechtsstreit oder einer konkreten Klageandrohung. In einem solchen Fall sind die Kosten für das Privatgutachten regelmäßig als prozessbezogen und erstattungsfähig anzusehen, auch wenn ein Verlust von Beweismitteln nicht zu besorgen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |