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§ 116 Abs. 6 SGB X ist in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung auf Partner einer Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden, wenn diese in häuslicher Gemeinschaft leben. Das Angehörigenprivileg greift auch dann ein, wenn konkret der häusliche Familienfrieden im Falle eines Rückgriffs nicht bedroht ist, etwa weil der Schädiger verstorben ist, oder wenn aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |