Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 17.03.2011: Zur Anwendung des Angehörigenprivilegs (§ 116 Abs. 6 SGB X) auf nichteheliche Lebensgemeinschaften bei Rückgriff.




Das Landgericht Köln (Urteil vom 17.03.2011 - 24 O 350/10) hat entschieden:

   § 116 Abs. 6 SGB X ist in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung auf Partner einer Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden, wenn diese in häuslicher Gemeinschaft leben. Das Angehörigenprivileg greift auch dann ein, wenn konkret der häusliche Familienfrieden im Falle eines Rückgriffs nicht bedroht ist, etwa weil der Schädiger verstorben ist, oder wenn aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsame Kinder hervorgegangen sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Das Familienprivileg im privaten Versicherungs- und im Sozialrecht - Haftungsausschluss im Familien- und Partnerschaftsv


Tenor:

1.

Die Klage wird - soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 08.02.2011 zugesprochen - abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist, soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil beschieden, unbegründet.

Vorliegend steht das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X einem Rückgriff der Klägerin gegen die Beklagte entgegen.

Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs nur insoweit zur Zahlung gegenüber der Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet, als auch gegenüber dem Halter und Fahrer des Unfallfahrzeuges, Herr S Rückgriff hätte genommen werden können (vgl. zur Akzessorietät des Anspruchs BGH, Urteil vom 28.11.2000 - VI ZR 352/99 -). Ein Rückgriff gegen Herrn S wäre jedoch nicht in Betracht gekommen. Denn Herr S war zum Unfallzeitpunkt Familienangehöriger im Sinne des § 116 Abs. 6 SGB X.

Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass die Zeugin S2 und Herr S im Mai 1993 eine seit Jahren auf Dauer angelegte nichteheliche Lebensgemeinschaft gebildet haben, aus der zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, in der das Arbeitseinkommen beider Personen auf ein gemeinsames Konto geflossen ist, die gemeinsam gewirtschaftet haben und die auch in derselben Wohnung gewohnt haben. In den Versicherungsunterlagen wurde als Anschrift des Herrn S zwar B-Straße angegeben, während die Anschrift der Y-Straße lautete. Die Zeugin, die am Ausgang des Verfahrens keinerlei Eigeninteresse hat, hat jedoch glaubhaft erklärt, bei B-Straße habe es sich um eine frühere Anschrift ihres Lebensgefährten gehandelt. Dieser sei jedoch noch bevor sie selbst in das I-Straße gezogen sei, in dem Komplex B/22, der u.a. dem Vater des Herrn S gehört habe, umgezogen. Dementsprechend habe man gemeinsam eine Wohnung in der B genutzt. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat keinerlei Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin aufgezeigt.

§ 116 Abs. 6 SGB X ist in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung auf Partner einer Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden, wenn diese in häuslicher Gemeinschaft leben. Insoweit kann nichts anderes gelten, als was der BGH im Urteil vom 22.04.2009 - IV ZR 160/07 - für den im Wesentlichen gleichlautenden § 67 Abs. 2 VVG a.F. entschieden hat. Bezeichnenderweise hat der BGH bei dem für die Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X primär zuständigen IV. Zivilsenat nachgefragt, ob dieser an seiner in BGHZ 102, 257 ff zum Ausdruck gebrachten abweichenden Meinung festhalte, was der VI. Zivilsenat sodann verneint hat. Es ist auch kein Grund ersichtlich, § 116 Abs. 6 SGB X anders auszulegen als § 67 Abs. 2 VVG a.F., denn der Regelungszweck beider Bestimmungen ist gleich. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des VVG nicht zugleich § 116 Abs. 6 SGB X ebenso neu gefasst hat wie § 86 Abs. 3 VVG n.F., kann nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe es in Bezug auf § 116 Abs. 6 SGB X bewusst bei der Auslegung belassen wollen, die diese Vorschrift durch die Entscheidung BGHZ 102, 257 ff erhalten hat. Den Gesetzesmaterialien zu § 86 VVG n.F. ist dies nicht zu entnehmen. Es kann demnach ebenso sein, dass der Gesetzgeber schlicht nicht bedacht hat, dass sich eine dem § 86 Abs. 3 VVG n.F. entsprechende Klarstellung oder Änderung auch für den Regelungsbereich des § 116 Abs. 6 SGB X empfiehlt; auch der Gesetzgeber kann nicht an alles denken.

Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, einer der wesentlichen Zwecke des Angehörigenprivilegs, der Schutz des häuslichen Familienfriedens vor Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen im Falle eines Rückgriffs von Sozialversicherungsträgern gegen den Schädiger, könne vorliegend ohnehin nicht mehr erreicht werden, weil Herr S noch am Unfallort verstorben sei. Denn § 116 Abs. 6 SGB X greift auch dann ein, wenn konkret der häusliche Familienfrieden im Falle eines Rückgriffs nicht bedroht ist. Das Motiv für die Schaffung dieser Gesetzesbestimmung bedeutet nicht, dass dem Träger der Sozialversicherung damit die Möglichkeit eingeräumt würde, im Einzelfall nachzuweisen oder sich im Einzelfall darauf zu berufen, dass der häusliche Familienfrieden durch einen Rückgriff nicht gestört werde. Auch der weitere Zweck des § 116 Abs. 6 SGB X, der darin besteht zu verhindern, dass ein Versicherter auf dem Umweg über einen Rückgriff gegen den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Schädiger/Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen wird, wird in der Regel ebenfalls im Falle einer zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaften berührt, zumal wenn aus dieser - wie vorliegend - gemeinsame Kinder hervorgegangen sind.

Die Beklagte ist auch nicht mit Blick auf den Schriftverkehr zwischen den Parteien aus den Jahren 1995/1996 gehindert, sich auf die Regelung des § 116 Abs. 6 SGB X zu berufen, denn ein auch für die Zukunft bindendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt nicht vor. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte ausdrücklich erklärt hat, man zahle "vorbehaltlich anderer Erkenntnisse". Bezeichnenderweise hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht, sie habe die früheren Erklärungen der Klägerin bzw. ihre früheren Zahlungen als auch für die Zukunft bindendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis angesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 93 ZPO vor, denn die Beklagte ist vorgerichtlich nicht in Zweifel gestellt, dass ein Beitragsregress nach § 119 SGB X, der ausdrücklich jedenfalls auch keine dem § 116 Abs. 6 SGB X vergleichbare Bestimmung enthält, vorgenommen werden kann.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 124.976,12 €

(Klageantrag zu 1.): 84.976,12 €

Klageantrag zu 2.): 30.000,00 €

Klageantrag zu 3.) - Gegenstand des Teilanerkenntnisurteils -:

10.000,00 €)

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2011/24_O_350_10_Urteil_20110317.html - DE:LGK:2011:0317.24O350.10.00

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