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Ansprüche auf Schadensersatz sind gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 2 Abs. 2 SGB VII ausgeschlossen, wenn der Schädiger für den Betrieb des Arbeitgebers des Geschädigten – auch unentgeltlich und aus Gefälligkeit – „wie ein Beschäftigter“ tätig war. Eine Tätigkeit „wie ein Beschäftigter“ setzt voraus, dass die Tätigkeit objektiv einem fremden Unternehmen dienlich und von wirtschaftlichem Wert ist, und der Handelnde subjektiv ein fremdes Geschäft besorgen will. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |