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Die Kostenerstattungspflicht für eine angeordnete Abschleppmaßnahme umfasst auch die Kosten einer Leerfahrt des Abschleppunternehmens, selbst wenn die Ersatzvornahme letztlich nicht durch das Unternehmen, sondern durch die Polizei selbst durchgeführt wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Fahrzeughalter die angebotene Selbstvornahme durch die Polizei zuvor abgelehnt hat und das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |