Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bochum v. 23.02.2011: Rücktritt vom Kaufvertrag bei Lieferung eines Unfallfahrzeugs als Neuwagen und unzureichender Nachbesserung




Das Landgericht Bochum (Urteil vom 23.02.2011 - 6 O 151/10) hat entschieden:

   Ein ausgeliefertes Fahrzeug kann nicht mehr als Neufahrzeug bezeichnet werden, wenn vor der Auslieferung am Fahrzeug Schäden jenseits einer gewissen Bagatellgrenze aufgetreten sind, so dass das Fahrzeug nach der Verkehrsanschauung als Unfallfahrzeug bezeichnet werden muss. Der Käufer eines solchen Fahrzeuges ist deshalb berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dem Vertragspartner zuvor eine Gelegenheit zur Nachbesserung geben zu müssen, da auch eine fachgerechte Reparatur die Eigenschaft als Unfallfahrzeug und die Wertminderung nicht aufhebt. Entscheidet sich der Käufer jedoch zunächst für eine Nachbesserung, ist diese derart durchzuführen, dass Mängel wie Verkratzungen und Lackbeschädigungen nicht mehr sichtbar sind; andernfalls ist der Rücktritt vom Vertrag wirksam.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.653,55 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.419,19 € zu zahlen.

Die Beklagte wird desweiteren verurteilt, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen gegenüber der C aus dem Finanzierungsvertrag Nr. # freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist gem. den §§ 437, 434, 323 ff. BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Ein ausgeliefertes Fahrzeug kann nicht mehr als Neufahrzeug bezeichnet werden, wenn vor der Auslieferung am Fahrzeug Schäden jenseits einer gewissen Bagatellgrenze aufgetreten sind, so dass das Fahrzeug nach der Verkehrsanschauung als Unfallfahrzeug bezeichnet werden muss. In diesem Falle würde auch eine fachgerechte Reparatur im Werk diese Eigenschaft als Unfallfahrzeug und die dadurch eingetretene Wertminderung nicht aufheben. Der Käufer eines solchen Fahrzeuges ist deshalb berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dem Vertragspartner zuvor eine Gelegenheit zur Nachbesserung geben zu müssen. Denn auch bei erfolgreicher Nachbesserung kann das Fahrzeug dann nicht mehr als fabrikneu bezeichnet werden.

Grundsätzlich stand dem Kläger also im vorliegenden Fall ein Rücktrittsrecht zu, da die unstreitige Beule über dem linken Radkasten und die weiteren Beschädigungen im Lack als Schäden jenseits einer gewissen Bagatellgrenze anzusehen sind.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt aber darin, dass sich der Kläger vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten zunächst dazu entschieden hat, der Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Insofern ist die Beklagte unmissverständlich im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 04.01.2010 zur Nachbesserung aufgefordert worden.

Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass sein ehemaliger Bevollmächtigter gegen seine Anweisungen gehandelt habe. Rechtsanwalt C1 war als Bevollmächtigter des Klägers berechtigt, Erklärungen im Namen des Klägers mit Rechtswirkung gegenüber Dritten abzugeben. Etwaige anderslautende Absprachen im Innenverhältnis haben keine Wirkungen gegenüber der Beklagten. Soweit der Kläger behauptet hat, die Beklagte und Rechtsanwalt C1 hätten "gemeinsame Sache gemacht", entbehrt dieser Behauptung jedwede Substanz.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass der Kläger zunächst nicht zum Rücktritt berechtigt war, da er sich bewusst für die Nachbesserung entschieden hat.

Diese Nachbesserung ist aber nach Ansicht der Kammer fehlgeschlagen, so dass der Kläger dann wirksam vom Vertrag zurücktreten konnte.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen L steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die vormaligen Verkratzungen zwar weitestgehend, aber nicht vollständig ordnungsgemäß beseitigt worden sind. In Teilbereichen waren noch feine Oberflächenverkratzungen sichtbar.

Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass der Sachverständige auf der anderen Seite die Nachbesserungsarbeiten als überwiegend sach- und fachgerecht ausgeführt angesehen hat. Es verbleiben aber geringgradige Beanstandungen, die ausnahmsweise im vorliegenden Fall ein Rücktrittsrecht deshalb rechtfertigen, weil der Kläger zunächst auf die Lieferung eines Neufahrzeuges verzichtet und der Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. In einem solchen Fall ist dann aber die Beklagte auch verpflichtet, die Reparatur derart durchzuführen, dass Verkratzungen und Lackbeschädigungen nicht mehr sichtbar sind. Genau dies ist im vorliegenden Fall aber nicht geschehen.

Gemäß § 280 BGB ist die Beklagte auch zur Erstattung der Kosten des Sachverständigen Q verpflichtet, da diese Kosten zur sachgerechten Rechtsverfolgung notwendig waren.

Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286, 288, 291 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2011/6_O_151_10_Urteil_20110223.html - DE:LGBO:2011:0223.6O151.10.00

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