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Ein ausgeliefertes Fahrzeug kann nicht mehr als Neufahrzeug bezeichnet werden, wenn vor der Auslieferung am Fahrzeug Schäden jenseits einer gewissen Bagatellgrenze aufgetreten sind, so dass das Fahrzeug nach der Verkehrsanschauung als Unfallfahrzeug bezeichnet werden muss. Der Käufer eines solchen Fahrzeuges ist deshalb berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dem Vertragspartner zuvor eine Gelegenheit zur Nachbesserung geben zu müssen, da auch eine fachgerechte Reparatur die Eigenschaft als Unfallfahrzeug und die Wertminderung nicht aufhebt. Entscheidet sich der Käufer jedoch zunächst für eine Nachbesserung, ist diese derart durchzuführen, dass Mängel wie Verkratzungen und Lackbeschädigungen nicht mehr sichtbar sind; andernfalls ist der Rücktritt vom Vertrag wirksam. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |