|
Das Verfahren vor der Bußgeldbehörde und das anschließende gerichtliche Bußgeldverfahren sind als eine Angelegenheit anzusehen, in dem zwar mehrere unterschiedliche Gebührentatbestände anfallen können, wobei jedoch lediglich einmal die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen nach VV Nr. 7002 RVG anfallen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |