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Aus der Nichtbeibringung eines von der Fahrerlaubnisbehörde verlangten Gutachtens darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur dann auf die Nichteignung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers geschlossen werden, wenn die Begutachtungsanordnung in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig war. Die Begutachtungsanordnung muss nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV bereits dem Betroffenen die konkrete Fragestellung der Begutachtung mitteilen; eine bloße Andeutung der Zielrichtung oder die Formulierung der Fragestellung erst im Übersendungsschreiben an den Gutachter genügt nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |