|
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist gerechtfertigt, wenn der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Ein festgestellter THC-Wert von 2,4 ng/ml übersteigt den Grenzwert und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller regelmäßiger oder gelegentlicher Konsument von Cannabis ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |