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OLG Hamm v. 18.01.2011: Zur Lesbarkeit und Hervorhebung von Pflichtangaben nach Pkw-EnVKV in der Anzeigenwerbung für Neufahrzeuge




Das OLG Hamm (Urteil vom 18.01.2011 - I-4 U 151/10) hat entschieden:

   Eine Werbung für Neufahrzeuge verstößt gegen die Pkw-EnVKV und stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar, wenn die Pflichtangaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nicht gut lesbar und erheblich weniger hervorgehoben sind als der Hauptteil der Werbebotschaft. Dies ist der Fall, wenn die Angaben sehr klein- und engzeilig in einem grau unterlegten Balken am unteren Ende der Anzeige platziert sind und bei flüchtigem Lesen erhebliche Mühe erfordern, um sie aufzunehmen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
PkwEnVKV - Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Mai 2010 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger stehen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und auch der Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte zu, weil diese mit der beanstandeten Werbung gegen die Pkw-EnVKV verstoßen hat.

1) Der Antrag ist als Folge der Einbeziehung der Anzeigenwerbung als der konkreten Verletzungshandlung in ihn bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dadurch wird ungeachtet der verwendeten Begriffe "gut lesbar" und "nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft" deutlich genug, auf welche Art von (kerngleicher) Werbung sich das Verbot beziehen soll.

2) Dem Kläger steht als qualifizierter Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Pkw-EnKVK und deren Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 2 zu. In der beanstandeten Werbung ist eine unlautere geschäftliche Handlung der Beklagten zu sehen, die den Wettbewerb im Interesse der Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt.

a) Die geschäftliche Handlung ist unlauter, weil mit ihr ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG verbunden ist. Gegen § 4 Nr. 11 UWG verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die jedenfalls auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher das Marktverhalten zu regeln. Zu solchen marktbezogenen Regelungen gehört nach ihrer verbraucherschützenden Zielsetzung auch die hier entscheidende Informationspflicht nach der Pkw-EnVKV. Die den Händlern und Herstellern auferlegte Verpflichtung soll sicherstellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeschriften die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO²-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt 1 der Anlage 4 zur Verordnung enthalten. Diese Pflichtangaben liegen nicht allein im Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz, sondern sind auch für die Kaufentscheidung der Verbraucher von erheblicher Bedeutung (vgl. BGH GRUR 2010, 852 ff. -Gallardo Spyder). Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG ist mittlerweile allerdings, dass die Anwendung der Vorschrift auch mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im Einklang ist (vgl. BGH GRUR 2010, 251, 252 -Versandkosten bei Froogle). Diese Voraussetzung ist hier gleichfalls erfüllt, weil mit der verordneten Informationspflicht gerade auch die sich aus der Richtlinie 1999/94/EG ergebenden Pflichtangaben umgesetzt werden.

b) Die Beklagte hat mit ihrer Werbung gegen § 5 Pkw-EnVKV in Verbindung mit der Anlage 4 Abschnitt I Nr. 2 verstoßen. Zwar ist der nach der Verordnung gebotene Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die Co²-Emissionen erfolgt. Am unteren Ende der Werbeanzeige sind in einem eigenen Werbeblock die entsprechenden Angaben enthalten. Wie der Senat aber schon in der Entscheidung 4 U 159 / 07 ausgeführt hat, regelt die Verordnung nicht nur, dass die Angaben überhaupt erfolgen müssen. Sie müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und insbesondere nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Das ist hier nicht der Fall. Sehr fraglich ist schon, ob die Angaben gut lesbar sind, wenn es um eine flüchtige Informationsaufnahme geht. Es bedarf auch in diesem Fall erheblicher Mühe, um die in einem engen Fließtext zusammen mit einem anderen Hinweis eingebundenen Angaben überhaupt richtig lesen und aufnehmen zu können. In jedem Fall sind die Pflichtangaben aber auch hier erheblich weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft. Der Fall ist insoweit den vom Senat zuvor entschiedenen Fällen durchaus vergleichbar (vgl. Senatsurteil 4 U 159/07; Urteil vom 31. August 2010 -4 U 58 / 10).

aa) Die sehr klein- und engzeiligen Pflichtangaben in dem unteren, grau unterlegten Balken innerhalb der Werbeanzeige sind bei flüchtigem Lesen nicht gut lesbar. Es bedarf auch unter Berücksichtigung ihrer Einbeziehung in einen umfassenderen Fließtext erheblicher Mühen, diese Angaben überhaupt richtig lesen und aufzunehmen zu können, zumal die diesbezüglichen Angaben erst nach der eigentlichen Werbebotschaft und weiteren Werbeangaben hintangestellt sind. Die schwarze Schrift auf dem grauen Untergrund erschwert das Lesen zudem deutlich im Vergleich zum übrigen Werbetext, der auf hellem Untergrund gedruckt ist. Gerade der geringere Kontrast erschwert die Lesbarkeit. Es kommt hinzu, dass diese Pflichtangaben ganz erheblich weniger hervorgehoben sind als der Hauptteil der Werbebotschaft. Letzterer betrifft das vorangestellte Fahrzeugangebot mit dem Hinweis auf die Umweltprämie, den genannten und abgebildeten Fahrzeugtyp und die Preisangaben, insbesondere den hervorgehobenen Endpreis nach Abzug der Umweltprämie. Diese Angaben sind übersichtlich strukturiert, farblich sowie grafisch ansprechend gehalten und fallen somit überaus gut und deutlich ins Auge. Sie sind nach dem Gesamtgefüge der Anzeige erheblich deutlicher hervorgehoben als der Werbeblock am Ende mit den nach der EnVKV nötigen Pflichtangaben. Auch die graue Unterlegung in dem angehängten "Balken", wo sich die Pflichtangaben finden, rechtfertigt entsprechend den obigen Ausführungen zur beeinträchtigten Lesbarkeit kein anderes Ergebnis.

bb) An der vergleichbaren Hintanstellung der Pflichtangaben ändert auch der im Hauptteil der Werbebotschaft enthaltene Hinweis nichts, der durch die Mitteilung der Pflichtangaben im ganz unteren Bereich der Anzeige aufgelöst wird. Zum einen weist die nicht besonders gut erkennbare angehobene "2" die Verbraucher nicht in gleicher Weise auf weitere Informationen hin wie ein deutliches Sternchen. Der Zahlenhinweis fällt insbesondere nicht vergleichbar ins Auge wie der Preis oder die zeitlich begrenzte Umweltprämie. Die Zahl geht im Zahlengewirr der Umgebung eher unter. Zum anderen wird aber auch allein durch den Bezug zwischen dem konkreten Fahrzeugtyp und den Pflichtangaben unter diesen Umständen insgesamt keine hinreichende Hervorhebung der Art, wie sie dem Gesetzgeber vorgeschwebt hat, zustande gebracht. Dem Verbraucher eines neuen Kraftfahrzeugs sollen der Verbrauch und die CO²-Emissionen deutlich vor Augen geführt werden. Der Verbraucher soll gleichsam angehalten werden, sich in seinem Interesse vor der Kaufentscheidung mit der Umweltverträglichkeit und den Verbrauchskosten als Folgekosten auseinander zu setzen. Ungeachtet des Ziffernhinweises werden die Pflichtangaben hier nicht deutlich genug gemacht. Der Verbraucher erwartet an dieser Stelle beim konkreten Fahrzeugtyp gerade keinen Hinweis, den er unbedingt vor einer Kaufentscheidung lesen sollte. Er erwartet eine Erläuterung, die er zur weiteren Information lesen kann oder auch nicht. Es bleibt auch hier eher zufällig, ob er bei flüchtiger Betrachtung auf den Ziffernhinweis stößt und ihm an das Ende der Werbung folgt. Daran ändert auch nichts, dass ein weiterer Ziffernhinweis zu weiteren Einzelheiten über die Inanspruchnahme der Umweltprämie hinleitet. Den zahlreichen Verbrauchern, denen die Umstände, unter denen die Umweltprämie schon lange Zeit gezahlt wurde, aus anderen Quellen bekannt waren, sahen sich gerade nicht dazu angehalten, dem Ziffernhinweis zu folgen und dann auch weiterzulesen bis zu den Pflichtangaben.

e) Die Verstöße sind hier auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Das ist zu bejahen, wenn einer Verordnung, die wie hier neben der Umwelt insbesondere auch die Verbraucher schützen soll, in einer solchen Weise zuwider gehandelt wird. Zu den wesentlichen Informationen, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht, gehört gerade auch die Richtlinie 1999/94/EG, die durch die Pkw EnVKV umgesetzt wird. Diese regelt neben der Einsparung von Energie und dem Klimaschutz auch das Werbeverhalten von Herstellern und Händlern bei der Werbung für den Absatz von Neufahrzeugen. Wenn die Richtlinie eine ganz bestimmte und qualifizierte Art der Information insoweit für erforderlich hält, ergibt sich schon daraus, dass ein erheblicher Verstoß dagegen das wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers spürbar beeinflussen kann. Ein solcher erheblicher Verstoß liegt aber nicht nur dann vor, wenn die Pflichtangaben völlig unterbleiben, sondern auch, wenn sie so unzureichend vorgenommen werden, dass der Gesetzeszweck durch die Angabe nicht mehr erreicht werden kann. Das hat der Senat schon im Urteil vom 17. Januar 2008 in der Sache 4 U 159 / 07 so ausgeführt. Daran wird festgehalten. Es kommt auch noch hinzu, dass solche Verstöße gegen erhebliche Verbraucherschutzbestimmungen auch geeignet sind, den betreffenden Händlern einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen und damit die Mitbewerber, die sich gesetzestreu verhalten und umfassend informieren, nicht unerheblich zu benachteiligen. Das Verhalten der Beklagten kann zudem einen Anreiz bieten, das dem Gesetz nicht genügende Verhalten nachzuahmen. Das würde insbesondere auch dann gelten, wenn in Teilen des Kfz-Handels ohnehin schon praktiziert würde, die Pflichtangaben unter "ferner liefen" zu machen. Auch wenn es um eine vereinzelt gebliebene Werbung mit dem Bezug zur staatlichen Umweltprämie geht, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um einen versehentlichen Ausreißer als Folge der Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen gehandelt hat.

f) Die Wiederholungsgefahr, die im Hinblick auf kerngleiche Verstöße fortbesteht, ist weder durch das Ende der staatlichen Werbeprämie noch die Ankündigung künftigen Wohlverhaltens weggefallen. Es fehlt insoweit an der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

3) Da die Abmahnung berechtigt war, kann der Kläger auch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die ihm entstandenen erforderlichen Auslagen in Höhe von 214,00 EUR nebst Zinsen ersetzt verlangen. Auch insoweit wird auf das Senatsurteil vom 17. Januar 2008 -4 U 159 / 07 Bezug genommen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, die sich aus § 543 Abs. 2 ZPO ergeben, liegen in diesem Einzelfall nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2011/I_4_U_151_10urteil20110118.html - DE:OLGHAM:2011:0118.I4U151.10.00

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