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Das Gericht geht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass der Unfall allein durch das erhebliche Verschulden der Klägerin zustande gekommen ist, da sie mit ihrem Fahrzeug gestanden hatte und erst wieder losgefahren ist, nachdem bereits der Verkehr auf der Xstr. grünes Licht hatte, obwohl für die Fahrzeuge, die aus Richtung XXstr. kamen, inzwischen die Lichtzeichenanlage rotes Licht gezeigt haben muss. Die Beklagte zu 2. konnte darauf vertrauen, dass die Klägerin mit ihrem Pkw in dem Bereich vor der Fluchtlinie der Xstr. stehen bleiben würde. Das fahrlässige Fehlverhalten der Klägerin ist als so überwiegend zu bewerten, dass eine Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter zurücktreten muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |