Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 12.01.2011: Zur Alleinschuld des Wartepflichtigen bei Verkehrsunfall durch Anfahren trotz Rotlicht und Querverkehr




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.01.2011 - 31 C 1117/10) hat entschieden:

   Das Gericht geht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass der Unfall allein durch das erhebliche Verschulden der Klägerin zustande gekommen ist, da sie mit ihrem Fahrzeug gestanden hatte und erst wieder losgefahren ist, nachdem bereits der Verkehr auf der Xstr. grünes Licht hatte, obwohl für die Fahrzeuge, die aus Richtung XXstr. kamen, inzwischen die Lichtzeichenanlage rotes Licht gezeigt haben muss. Die Beklagte zu 2. konnte darauf vertrauen, dass die Klägerin mit ihrem Pkw in dem Bereich vor der Fluchtlinie der Xstr. stehen bleiben würde. Das fahrlässige Fehlverhalten der Klägerin ist als so überwiegend zu bewerten, dass eine Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter zurücktreten muss.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

mit dem Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, eine vorläufige Vollstreckung der Beklagten

wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zur

Vollstreckung anstehenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht

die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe geleistet haben.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht kein Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.08.2008 zu.

Zwar war die Beklagte zu 2. als Fahrerin des Pkws des Beklagten zu 1. am Unfall beteiligt, so dass für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche die Anspruchsgrundlagen der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG und § 115 VVG in Betracht kommen, doch geht das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass der Unfall allein durch das erhebliche Verschulden der Klägerin zustande gekommen ist.

Dabei mag für die Entscheidung dahinstehen, ob die Klägerin vor der Lichtzeichenanlage auf der XXstr. oder dahinter zum Stillstand gekommen ist.

Feststeht nach der Beweisaufnahme, dass die Klägerin auf jeden Fall zumindest unmittelbar nach der Lichtzeichenanlage auf der XXstr., noch bevor sie die Fluchtlinie der Xstr. erreicht hatte, mit dem von ihr gesteuerten Fahrzeug gestanden hatte und erst wieder losgefahren ist, nachdem bereits der Verkehr auf der Xstr. grünes Licht hatte.

Dies haben die Beklagten so vorgetragen und die Zeugin H hat den diesbezüglichen Sachvortrag bei ihrer Vernehmung im Wesentlichen bestätigt und ausgesagt, dass mehrere Pkw an der Kreuzung auf der XXstr. gestanden haben und dass allein das Fahrzeug der Klägerin losgefahren ist, obwohl für die Fahrzeuge, die aus Richtung XXstr. kamen, inzwischen die Lichtzeichenanlage rotes Licht gezeigt haben muss.

Dem Richter ist die hier in Rede stehende Kreuzung gut bekannt und es trifft es zu, dass zwischen der Haltelinie vor der Lichtzeichenanlage an der XXstr. und der Fluchtlinie der Xstr. ein so großer Bereich ist, dass dort zumindest ein Pkw stehen kann, ohne in den Straßenbereich der Dorotheenstr. hereinzuragen.

Selbst wenn die Klägerin mit ihrem Pkw in diesem Bereich gestanden haben sollte, so konnte die Beklagte zu 2. noch davon ausgehen, dass die Klägerin mit ihrem Pkw dort stehen bleiben würde, als die Beklagte und die Zeugin grünes Licht bekamen und die Kreuzung überqueren wollten. Dies gilt besonders, weil die Beklagte zu 2. nach dem Start eine erhebliche Strecke zurücklegen musste, um die Kollisionsstelle zu erreichen, denn es steht fest, dass die Klägerin mit ihrem Pkw auf der für sie rechten Fahrbahn der XXstr. in den Kreuzungsbereich eingefahren war.

Aufgrund der feststehenden Umstände und aufgrund der Kenntnis von der Unfallörtlichkeit geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin bei Wahrung der von ihr zu fordernden Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Querverkehr bereits gestartet war, denn nach der Aussage der Zeugin H steht fest, dass die Sicht der Klägerin nach links nicht und schon gar nicht durch eine Straßenbahn für die Klägerin behindert war.

Das Gericht geht bei seiner Wertung davon aus, dass die Zeugin sich nach bestem Gewissen bemüht hat, der Wahrheit gemäß auszusagen und dass ihre Darstellung im Wesentlichen auch zutrifft.

Nach dem von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck bestehen für das Gericht keinerlei Bedenken in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage.

Danach steht für das Gericht auch fest, dass der Unfall nicht auf ein fahrlässiges Fehlverhalten der Beklagten zu 2. zurückzuführen ist.

Nach der Aussage der Zeugin ist die Beklagte zu 2. auf der linken Fahrspur der Xstr. mit normaler Geschwindigkeit losgefahren und in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, wo es dann zu dem Unfall gekommen ist.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin mit ihrem Pkw nicht in die Fahrbahn der Xstr. hineinragte und somit eine Notwendigkeit für eine Kreuzungsräumung nicht bestand, konnte die Beklagte zu 2. darauf vertrauen, dass die Klägerin mit ihrem Pkw in dem Bereich vor der Fluchtlinie der Xstr. stehen bleiben würde, weil sie bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt damit rechnen musste, dass inzwischen der Querverkehr grünes Licht hatte. Eine Notwendigkeit, den Kreuzungsbereich zu räumen, bestand für die Klägerin gerade nicht.

Selbst wenn man in Anbetracht der Situation am Unfallort nicht von einem unabwendbaren Ereignis i. S. d. § 17 StVG für die Beklagte zu 2. ausgehen mag, so ist im Rahmen der Verursachungsabwägung im Rahmen dieser Vorschrift das fahrlässige Fehlverhalten der Klägerin als so überwiegend zu bewerten, dass eine Betriebsgefahr, die dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. inne wohnt, dahinter zurücktreten muss.

Dies hat zur Folge, dass ein Schadensersatzanspruch vollumfänglich entfällt. Die Klage war damit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den Bestimmungen der §§ 708 ff. ZPO.

Streitwert: 2.395,38 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2011/31_C_1117_10urteil20110112.html - DE:AGD:2011:0112.31C1117.10.00

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