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Ein Feuer auf einem Seeschiff stellt eine typische Seegefahr dar, da die Brandgefahr an Bord eines Seeschiffes durch die enge Lage von Ladung und Maschinenraum, Windeinwirkungen und das dichte Zusammenparken von Fahrzeugen wesentlich erhöht ist. Tritt ein Brandschaden während der Trägerbeförderung auf einem Seeschiff ein, so findet die Regelung des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 CMR Anwendung, wenn der Schaden durch ein Ereignis verursacht wurde, das nur während und wegen der Beförderung durch das Trägerbeförderungsmittel eingetreten sein kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |