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Eine Verringerung des Haftungsumfanges nach den Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleiches wegen eines unfallrechtlichen Haftungsausschlusses bei Schulunfällen setzt eine konkrete und schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch andere Mitschüler voraus, für die diese nur wegen des gesetzlichen Haftungsausschlusses nicht einzustehen haben. Schulbezogen ist eine Verletzungshandlung, wenn sie auf einer typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und einen inneren Bezug zum Schulbesuch aufweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |