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Für regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen (z.B. Haushaltsführungsschaden) gilt auch bei einem rechtskräftig festgestellten Gesamtanspruch die kürzere Verjährungsfrist des § 197 II BGB n.F. Wiederholte Schadensersatzleistungen des Haftpflichtversicherers können ein tatsächliches Anerkenntnis darstellen, welches die Verjährung des gesamten Schadensersatzanspruchs unterbricht. Die gesetzliche Haftungsbegrenzung des StVG kann aus Billigkeitsgründen rückwirkend auf der Grundlage späterer Gesetze zur Erhöhung der Haftungshöchstbeträge angewendet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |