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Das Fehlen einer – zumindest knapp gefassten – Darstellung der Einlassung des Angeklagten stellt in aller Regel einen materiell-rechtlichen Mangel dar, da ohne sie die Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht überprüfbar ist. Nur bei sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann auf die Wiedergabe der Einlassung verzichtet werden. Eine Blutprobe kann ohne Verstoß gegen den Richtervorbehalt entnommen werden, wenn die Polizei die Eilkompetenz aus § 81a Abs. 2 StPO wegen einer ansonsten eintretenden "Gefährdung des Untersuchungserfolgs" zu Recht in Anspruch nimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |