|
Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Als ungeeignet gilt auch, wer einer zu Recht ergangenen Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachkommt. Eine solche Anordnung ist gemäß § 14 Abs. 2 S.1 Nr. 2 FeV verpflichtend, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |