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Das OLG Köln hat entschieden, dass die Beklagte bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung eines Händlervertrages die Belieferung mit Vertragswaren, die Erstattung von Gewährleistungs- und Garantiearbeiten sowie die Duldung der Verwendung der Marke am Standort des Händlers nicht verweigern darf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |