|
Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§§ 812, 142, 123 BGB) scheitert, wenn die Kausalität zwischen einer unterlassenen Mitteilung des Chiptunings und dem Abschluss des Kaufvertrages nicht hinreichend dargelegt ist, insbesondere wenn das Verhalten des Käufers (Weiternutzung des Fahrzeugs, Beauftragung einer Reparatur mit Austauschmotor in Kenntnis des Chiptunings) der Behauptung widerspricht, das Fahrzeug bei Kenntnis nicht erworben zu haben. Das Rechtsgeschäft kann durch solches Verhalten gemäß § 144 BGB bestätigt werden. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Mangels (§§ 433 ff. BGB) ist zudem nicht begründet, wenn das Chiptuning die Eignung des Fahrzeugs zur vertraglich vorausgesetzten oder bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt und eine eindeutige Ursächlichkeit des Chiptunings für einen Motorschaden nicht festgestellt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |