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Eine im Leasingvertrag enthaltene Restwertgarantie, die auf dem Vollamortisationsprinzip beruht, ist leasingtypisch und rechtlich unbedenklich. Sie ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) unwirksam, wenn sie klar zum Ausdruck bringt, dass den Leasingnehmer eine Ausgleichspflicht trifft, falls der vereinbarte Restwert durch die Verwertung des Fahrzeugs bei Vertragsende nicht erzielt wird. Die Verpflichtung zur Tragung hälftiger Gutachterkosten gemäß AGB ist ebenfalls wirksam, sofern sie weder unangemessen noch überraschend ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |