Das Verkehrslexikon

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Landgericht Arnsberg v. 26.10.2010: Zur Wirksamkeit einer Restwertgarantie im Leasingvertrag und deren Vereinbarkeit mit dem Transparenzgebot (§ 307 BGB)




Das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 26.10.2010 - I-3 S 84/10) hat entschieden:

   Eine im Leasingvertrag enthaltene Restwertgarantie, die auf dem Vollamortisationsprinzip beruht, ist leasingtypisch und rechtlich unbedenklich. Sie ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) unwirksam, wenn sie klar zum Ausdruck bringt, dass den Leasingnehmer eine Ausgleichspflicht trifft, falls der vereinbarte Restwert durch die Verwertung des Fahrzeugs bei Vertragsende nicht erzielt wird. Die Verpflichtung zur Tragung hälftiger Gutachterkosten gemäß AGB ist ebenfalls wirksam, sofern sie weder unangemessen noch überraschend ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Leasing Restwertgarantie


Tenor:

hat das Landgericht Arnsberg - 3. Zivilkammer - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2010durch für Recht er­kannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 06.05.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Medebach, AZ: 3 C 181/09, wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der von dem Beklagten zu zahlende Betrag auf 2.383,49 € reduziert wird und dass der Beklagte hierauf erst ab dem 11.03.2009 Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen hat.

Wegen des weitergehenden Betrages wird die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Berufung hat in der Sache nur hinsichtlich der Rücklastschriftgebühren von 8,- € und teilweise hinsichtlich der Zinsforderung Erfolg.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 2.383,49 € aus dem zwischen der F und dem Beklagten geschlossenen Leasingvertrag aus abgetretenem Recht.

Die Abtretung der Ansprüche der F an die Klägerin aus dem Leasingvertrag ist wirksam. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die entsprechende AGB-Klausel wirksam ist, denn auch bei deren Unwirksamkeit ist die Abtretung wirksam. Es bestehen weder gesetzliche noch vertragliche Abtretungsverbote.

Ein Anspruch auf Zahlung des um den Veräußerungserlös verminderten kalkulierten Restwertes des Fahrzeuges folgt schon aus der von dem Beklagten übernommenen Restwertgarantie. Diese auf dem Vollamortisationsprinzip beruhende Regelung ist leasingtypisch und auch im Übrigen rechtlich unbedenklich (vgl. BGH NJW 1997, 3166, 3167 m.w.N.).

Insbesondere ist diese im Leasingvertrag selber getroffene Regelung nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Das Transparenzgebot erfordert bei Leasingverträgen, dass hervorgehoben zum Ausdruck gebracht wird, dass den Leasingnehmer eine Ausgleichspflicht trifft, wenn der vereinbarte Restwert durch die Verwertung des Fahrzeugs bei Vertragsende nicht erzielt wird, also ein hinter dem garantierten Restwert zurückbleibender Erlös auszugleichen ist (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.01.2010, BRS 2010, 02858 m.w.N.). Eine solche Klarstellung der Bedeutung der Restwertgarantie enthält die verwendete Klausel, in der es ausdrücklich heißt: "Eine Nachbelastung kommt auf den Leasing-Nehmer nur zu, wenn der Veräußerungserlös unter dem garantierten Restwert liegt." Soweit das LG Mönchengladbach in der o.g. Entscheidung eine Intransparenz angenommen hat, beruht diese Entscheidung gerade auf dem Umstand, dass im dortigen Fall eine entsprechende Erläuterung der Bedeutung einer Restwertgarantie im Leasingvertrag selbst nicht enthalten war, sondern lediglich auf eine näher bezeichnete Regelung in den entsprechenden AGB verwiesen worden ist.

Schließlich ist die als allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte Restwertgarantie auch nicht in Verbindung mit den AGB zum Leasingvertrag gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn ein Widerspruch zwischen beiden Regelungen existiert nicht. Der Leasingvertrag selber enthält die Restwertgarantie, in den AGB ist dieser Restwert näher definiert und zudem das Verfahren zur Ermittlung des Restwertes geregelt. Auch der Umstand, dass nur in den AGB auf den Händlereinkaufspreis abgestellt wird, im Leasingvertrag selbst jedoch von "Veräußerungserlös" die Rede ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn die hierin möglicherweise liegende unangemessene Bindung wird durch die Einräumung des Drittkäuferbenennungsrechts kompensiert (vgl. BGH NJW 1996, 455).

Der Anspruch der Klägerin aus der Restwertgarantie besteht in der von ihr geltend gemachten Höhe von 2.319,79 €. Hinsichtlich des garantierten Restwertes hat die F rechtmäßig den neuen Mehrwertsteuersatz von 19 % zu Grunde gelegt. Aus der gesonderten Ausweisung des Mehrwertsteuersatzes ergibt sich in Verbindung mit dem Vollamortisationsprinzip, dass die Garantie den zum Zeitpunkt der Veräußerung geltenden Mehrwertsteuersatz erfasst. Hiervon ist der tatsächlich erzielte und über dem Schätzwert liegende Erlös in Abzug zu bringen. Aus den am Tag der Fahrzeugrückgabe vorab durch Herrn A mittels eines Computerprogramms ermittelten Werten kann der Beklagte nichts herleiten. Bei diesen Daten handelte es sich lediglich um den ersten, noch vor Untersuchung durch den Kfz-Meister liegenden Schritt zur Herbeiführung einer Einigung über den Wert des Fahrzeuges, die dann nicht zu Stande gekommen ist.

2. Der Beklagte ist aus Ziffer XVI.3 der AGB des Leasingvertrages auch verpflichtet, die hälftigen Gutachterkosten zu tragen. Diese Regelung ist weder unangemessen noch überraschend (vgl. BGH NJW 1997, 3166).

3. Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich der Rücklastschriftgebühren in Höhe von 8,- € besteht jedoch nicht. Denn die F hat den Betrag eigenmächtig abgebucht, obwohl sich die Einzugsermächtigung im Leasingvertrag nur auf die monatlichen Leasingraten, nicht jedoch auf etwaige Nachforderungen bezieht.

4. Zudem besteht der Zinsanspruch nur im tenorierten Umfang. Soweit die Klägerin ausführt, die Minderwertforderung sei mit Ablauf des Leasingvertrages fällig geworden, zudem sei gem. Ziffer V. der AGB Verzug gegeben, wenn die Zahlung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt bei der F eingegangen sei, ist dies nicht zutreffend.

Gem. Ziffer V. der AGB müssen Zahlungspflichten nach Rückgabe des Fahrzeuges 14 Tage nach Rechnungsstellung oder Stellung einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ausgeglichen sein. Diese Fälligkeitsklausel ist wirksam, vgl. BGH, X ZR 49/05 vom 19.09.2006. Die Endabrechnung vom 20.02.2009 dürfte am Dienstag, 24.02.2009 zugegangen sein, so dass die Forderung am 10.03.2009 fällig war. Der Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen gem. § 286 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 BGB bestand daher ab dem 11.03.2009.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 10 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/lg_arnsberg/j2010/I_3_S_84_10_Urteil_20101026.html - DE:LGAR:2010:1026.I3S84.10.00

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