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Schon auf der Grundlage der eigenen Angaben des Betroffenen in Verbindung mit dem Ergebnis der ihm entnommenen Blutprobe kann davon ausgegangen werden, dass er mehr als einmalig Cannabis konsumiert hat. Ein THC-Wert von 2,1 ng/ml, der um 16:55 Uhr am 1. Mai 2010 gemessen wurde, ist nicht allein durch einen Konsum in der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai 2010 zu erklären, da der rauschaktive Wirkstoff THC bei Erstkonsumenten nur vier bis sechs Stunden nach dem Konsumende im Blutserum nachweisbar ist. Dies spricht für einen weiteren, eigenständigen Konsumakt am späteren Vormittag des 1. Mai 2010, wodurch die Voraussetzungen eines gelegentlichen Cannabiskonsums im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |