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Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde zwingend an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Eine Ausnahme in Fällen einer evidenten Unrichtigkeit der straf- oder bußgeldrechtlichen Entscheidung kann offen bleiben, wenn keine solche evidente Unrichtigkeit vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |