Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 22.10.2010: Zur Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftigen Bußgeldbescheid bei behaupteter Falschfahreridentifizierung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 22.10.2010 - 7 L 1192/10) hat entschieden:

   Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde zwingend an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Eine Ausnahme in Fällen einer evidenten Unrichtigkeit der straf- oder bußgeldrechtlichen Entscheidung kann offen bleiben, wenn keine solche evidente Unrichtigkeit vorliegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der Antragsteller macht mit dem vorliegenden Antrag und der Klage ohne Erfolg geltend, er habe die durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid der Stadt E. vom 4. Mai 2010 geahndete Zuwiderhandlung am 22. März 2010 (Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h - 3 Punkte) nicht begangen. Denn gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde zwingend an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Ob hiervon in Fällen einer evidenten Unrichtigkeit der straf- oder bußgeldrechtlichen Entscheidung eine Ausnahme in Betracht kommt

vgl. zu der wortgleichen Vorschrift des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 2. März 2010 - 16 B 1316/09 -, vom 31. Juli 2009 - 16 B 815/09 -, vom 15. Dezember 2008 - 16 B 1499/08 - und vom 2. Mai 2005 - 16 B 2615/04 -, sowie OVG Hamburg, Beschlüsse vom 3. Dezember 1999 - 3 Bs 250/99 - und vom 18. September 2006 - 3 Bs 298/05 -,

kann offen bleiben, weil keine evidente Unrichtigkeit des vom Antragsteller nicht angefochtenen Bußgeldbescheides der Stadt E. vorliegt.

So ist zunächst festzustellen, dass der Antragsteller trotz (ggfs. verspäteter) Kenntnis des Bußgeldbescheides sich auf den Hinweis, er sei nicht der Fahrer gewesen, beschränkt hat, ohne bisher ein Wiederaufnahmeverfahren auch nur beantragt zu haben. Außerdem hat er - wie sich aus der beigezogenen Bußgeldakte ergibt - auch frühere Bußgeldbescheide akzeptiert, die unter der Firmenanschrift in Bochum zugestellt worden sind.

Weiter ist anzumerken, dass der Antragsteller nunmehr schon den 3. (!) angeblichen Fahrer benennt: Im Bußgeldverfahren mit Schreiben vom 7. Juli 2010 einen Herrn Iman Cafer S., mit der Antragsschrift im vorliegenden Verfahren Herrn Mehmet Emin Ö. und nunmehr unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung Herrn Turan I.

Letztlich ist anzumerken, dass auch ein Vergleich der zur Gerichtsakte gereichten Bilder des Antragstellers und des (angeblichen) Fahrers Herrn I. mit dem Blitzfoto aus der beigezogenen Bußgeldakte keine zweifelsfreie Identifizierung zu Gunsten oder zu Lasten des Antragstellers durch das Gericht ermöglicht.

Nach alledem sieht das Gericht keinen ausreichenden Anlass, ausnahmsweise von der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG abzuweichen.

Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die dargestellten beruflichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2010/7_L_1192_10beschluss20101022.html - DE:VGGE:2010:1022.7L1192.10.00

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