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Finanzielle Schwierigkeiten des Fahrerlaubnisinhabers können allenfalls in besonders gelagerten Fällen bei den Kosten einer medizinisch-psychologischen Begutachtung berücksichtigt werden. Die Berücksichtigungsfähigkeit eines Verkehrsverstoßes, der zu einer registerpflichtigen Ahndung geführt hat, bestimmt sich ausschließlich nach den für das Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen; eine zusätzliche einzelfallbezogene Prüfung ist nicht erforderlich. Wird die Beibringung eines angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens ohne zureichenden Grund verweigert, kann auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |