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Maßgebend ist, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss (THC-Wert von 6,8 ng/ml) die Unfähigkeit beweist, zwischen Konsum und Fahren zu trennen. Die Behauptung eines einmaligen Konsums ist in hohem Maße tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt, wenn die Umstände des Konsums nicht konkret und glaubhaft dargelegt werden können und die Angaben des Betroffenen unplausibel sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |