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Ein mindestens gelegentlicher Cannabiskonsum, der in Verbindung mit der Straßenverkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zum Entfallen der Fahreignung führt, ist auch dann anzunehmen, wenn der THCCOOH-Wert erheblich über 100 ng/ml liegt. Ein solcher Wert belegt, dass neben einem aktuellen Konsum weitere Konsumvorgänge zu der beträchtlichen Anreicherung des THCCOOH geführt haben, auch wenn die Rechtsprechung erst bei Werten oberhalb von 100 ng/ml einen mehrmaligen Konsum annimmt. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis liegt vor, wenn mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |