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Steht fest, dass der Fahrer eines Güllegespanns beim Ausholen nach links zum Rechtsabbiegen die Verkehrssituation im linken Außenspiegel nicht ausreichend aufgeklärt hat und das bereits auf der Gegenfahrbahn links neben dem Anhänger befindliche Fahrzeug nicht wahrgenommen hat, haftet er zu 100 % für die entstandenen Schäden. Dies gilt insbesondere, wenn das Ausscheren nach links nicht durch geeignete Maßnahmen angezeigt wurde und für den überholenden Pkw nicht absehbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |