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Die Behauptung einer Versicherungsgesellschaft, ein Sachverständigengutachten beinhalte ein 'Prüfverbot', stellt eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, die den Sachverständigen in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) sowie in seiner Geschäftsehre (§ 824 BGB) verletzt. Ein Äußerungsprivileg im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens greift nicht, wenn kein konkreter Prozess unmittelbar bevorsteht und die Behauptung auf der Hand liegend falsch ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |