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Das alleinige Verschulden an einem Schadensereignis trifft einen Linksabbieger, der den Vorrang des bevorrechtigten fließenden Verkehrs missachtet. Die von dem Fahrzeug des Bevorrechtigten ausgegangene Betriebsgefahr muss dieser sich nicht in einer eine anteilige Eigenhaftung begründenden Weise anspruchsmindernd entgegenhalten lassen, wenn er zur Vermeidung eines drohenden Zusammenstoßes eine Ausweichlenkung durchführt, die zu einem berührungslosen Unfall führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |