Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 03.09.2010: Fahrerlaubnisentziehung bei Cannabiskonsum und fehlender Trennung von Konsum und Fahren




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 03.09.2010 - 7 K 123/10) hat entschieden:

   Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Fahrer durch eine Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ein festgestellter THC-Wert von 6,4 ng/ml übersteigt den Grenzwert erheblich und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Eine THC-COOH-Konzentration von 190 ng/ml legt zudem die Annahme eines häufigeren und längerfristigen Cannabiskonsums nahe.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 10. Dezember 2009 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den PKH-Antrag ablehnenden Beschluss des Gerichts vom 23. März 2010 Bezug genommen. Dieser erweist sich auch bei nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage als zutreffend, da der Kläger durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. In diesem Beschluss ist auch auf der Grundlage des vom Kläger zitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts

dargestellt worden, dass der in seinem Blut festgestellte THC-Wert von 6,4 ng/ml den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml erheblich übersteigt und daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt ist. Aus der festgestellten THC-Konzentration von 6,4 ng/ml folgt im Übrigen, dass die Angabe des Klägers, am Sonntag zuletzt Cannabis konsumiert zu haben, offensichtlich unzutreffend ist, denn dann hätte am Dienstag gegen Mittag kein THC im Blut mehr festgestellt werden können. Denn die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.

vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

Ferner lässt sich die festgestellte THC-COOH-Konzentration von 190 ng/ml kaum mit der Behauptung eines seltenen oder gar einmaligen Konsums vereinbaren; vielmehr legt dieser Wert die Annahme nahe, dass der Kläger häufiger und über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert hat. Das gilt bereits im Grundsatz für Werte ab 40 ng/ml, die - wie beim Kläger - aus einer Stunden nach dem Konsum entnommenen Blutprobe gewonnen werden.

vgl. Berghaus/Krüger, a.a.O., S. 157 f; vgl. auch Daldrup, Blutalkohol 2000, S. 39; vgl. allgemein auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f.

Im Übrigen belegen die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, von Freitag bis Sonntag 3 Tage hinter einander Cannabis und Alkohol "bis zum Erbrechen" konsumiert zu haben, zusätzlich, dass die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Denn zusätzlich zu dem tagelangen Cannabis-Konsum ist auch noch Alkohol getrunken worden. Damit steht ohne weitere Ermittlungserforderlichkeit fest, dass der Kläger ungeeignet ist. Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde.

Das vom Kläger im Klageverfahren vorgelegte Drogenscreening aus Juni 2010 rechtfertigt schon deshalb keine andere Entscheidung, weil es über die früheren Konsumgewohnheiten bis zur Entziehungsverfügung keine Aussagen treffen kann. Auch lässt die vorgelegte Bescheinigung schon nicht erkennen, dass der Urin unter kontrollierten Bedingungen abgegeben wurde. Im Übrigen sind derartige Untersuchungen als Nachweis dafür, dass der Betreffende nunmehr den Konsum von Cannabis und Fahren trennen kann, nicht geeignet. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2010/7_K_123_10urteil20100903.html - DE:VGGE:2010:0903.7K123.10.00

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