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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Fahrer durch eine Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ein festgestellter THC-Wert von 6,4 ng/ml übersteigt den Grenzwert erheblich und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Eine THC-COOH-Konzentration von 190 ng/ml legt zudem die Annahme eines häufigeren und längerfristigen Cannabiskonsums nahe. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |