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Der Geschädigte ist berechtigt, diejenigen Kosten ersetzt zu verlangen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte zweckmäßig und erforderlich waren. Die Kosten der Rechtsverfolgung sind im Rahmen eines Anspruchs aus Gefährdungshaftung bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich immer erstattungsfähig, wobei es auf die geschäftliche Gewandtheit der geschädigten Partei grundsätzlich nicht ankommt. Ein Unfall im Zusammenhang mit einer im Raume stehenden Vorfahrtsverletzung stellt keinen derart eindeutigen und einfach gelagerten Fall dar, bei dem die Einschaltung eines Rechtsanwalts entbehrlich wäre. Eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG ist in durchschnittlichen Verkehrsunfallfällen angemessen und stellt eine Regelgebühr dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |